I. Allgemeines:

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch, wenn bei zukünftigen Geschäften eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren als angenommen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an und widersprechen ihnen hiermit. Wird ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprochen, beinhaltet dies kein Anerkenntnis. Solche Bedingung werden nur verbindlich, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
  3. Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend.
  4. Mündliche Vereinbarungen. Zusagen, Zusicherungen und Garantien werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Schriftform genügen auch Faxschreiben ohne Unterschrift und E-Mails.
  5. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Bestellers, die ihm – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns zustehen, mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung aufzurechnen.
  6. Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.

II. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich netto und beinhalten keine Mehrwertsteuer.
  2. Kosten für Transport und Verpackung werden gesondert berechnet, soweit nicht andersvereinbart.
  3. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Bahn-, Straßen- und Schiffverkehrs auf den in Betracht kommenden Bahn-, Straßen- und Wasserwegen.
  4. Bei Preisberechnungen nach Gewicht sind die von unserem Verladepersonal ermittelten Gewichte für die Berechnung der Lieferung maßgebend. Angegebene Stückzahlen sind unverbindlich. Die Berechnung erfolgt unabhängig von der Art des Beförderungsmittels nach dem Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
  5. Ändern wir nach Vertragsschluss unsere allgemeinen Preise, oder ändern sich bei Vertragsschluss bereits bezifferte, vom Besteller gesondert zu vergütende Kosten und Abgaben, sogelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise und Kosten als vereinbart.

III. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Lieferzeiten beginnen erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vorvollständiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrags.
  2. Teillieferungen sind uns gestattet und können vom Besteller nicht zurückgewiesen werden. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  3. Wenn nicht anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Die Abladung der Ware ist Sache des Bestellers und geht zu seinen Lasten.
  4. Lieferzeiten werden von den Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten beeinflusst. Ist absehbar, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, unterrichten wir den Besteller umgehend. In Verzug kommen wir nur dann, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den wir vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Verzug tritt nicht ein, solange der Besteller seinerseits uns gegenüber mit einer Verpflichtung aus dem betreffenden Auftrag oder einem anderen Auftrag aus der Geschäftsverbindung in Verzug ist.
  5. Ist eine Abholung durch den Besteller vereinbart, ist für die Einhaltung der Lieferzeiten der Zeitpunkt der Fertigmeldung maßgebend. Fertiggemeldete Ware muss unverzüglichabgeholt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
  6. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware, einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme, mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auf den Besteller über.

IV. Hindernisse

  1. Wird die Ausführung der Lieferung durch Ereignisse höherer Gewalt, sei es bei uns, bei unseren Lieferanten oder im Verkehrswesen, beeinträchtigt, so ist der Ablauf der Lieferfristfür die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit gehemmt. Dauertdie Behinderung länger als 3 Monate an, sind beide Teile berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn er uns zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist erfolglos zur Benennung eines verbindlichen Liefertermins aufgefordert hat.
  2. Höherer Gewalt stehen Ereignisse wie Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Naturkatastrophen, Verkehrssperren und Störungen der Betriebe oder des Transports gleich.

V. Untersuchungspflichten, Rügepflicht und Mängel

  1. Die Ware ist unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen. Offensichtliche oder erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb acht Kalendertagen ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung schriftlich zu rügen. Wird die Form oder Frist der Mängelrüge nicht eingehalten, gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
  2. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen unverzüglich Proben beanstandeter Ware zur Verfugung zu stellen.
  3. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand einer nicht form- oder fristgerecht erfolgten Mängelrüge oder den Einwand der Verjährung. Vorbehalte von Fracht unternehmen oder Reedern in Frachtpapieren stellen keinen Beweis für irgendwelche Mängel dar und befreien den Besteller nicht von seiner Rügepflicht.
  4. Bei als deklassiert vereinbarter Ware – zum Beispiel IIa-Material und Kontermaterial übernehmen wir keine Gewähr bezüglich der angegebenen oder üblicherweise zu erwartenden Fehler.
  5. Abweichungen von Maßen, Gewichten oder Güten sind im Rahmen der Toleranzen der bei Vertragsabschluß geltenden DIN und EN zulässig, mangels solcher nach Handelsbrauch.

VI. Gewährleistung

  1. Ist die Ware mangelhaft steht dem Besteller ein Recht auf Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wird die Nacherfüllung aus diesem Grund verweigert, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist stattdessen der Minderwert der mangelhaften Ware zu ersetzen. Statt der Minderung steht beiden Teilen das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt ist der Besteller aber nur berechtigt, wenn die Ware noch nicht be- oder verarbeitet und wenn ihm das Behalten der Ware trotz seiner Minderung unzumutbar ist.
  2. Eine Selbstvornahme der Nachbesserung ist dem Besteller nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gestattet.
  3. Weitergehende Gewährleistungsrechte, insbesondere Schadenersatzansprüche neben oder statt der Nacherfüllung, der Minderung oder des Rücktritts, sind ausgeschlossen. Dies gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmung nicht für den Ersatz von Mangelfolgeschäden.
  4. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Bei grob fahrlässigem Verhalten haften wir nur, wenn und soweit der Besteller nicht auf andere Weise, insbesondere von einem Versicherer, Ersatz zu verlangen vermag und nur bis zur Höhe des dreifachen Rechnungswertes der mangelhaften Ware.
  5. Gewährleistungsansprüche verjähren bei Bauwerken und bei neu hergestellten Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, in fünf Jahren, im übrigen in einem Jahr ab Lieferung der Ware.

VII. Zusätzliche Vereinbarungen bei Lohnbearbeitungen

  1. Bei Lohnbearbeitungen ist uns Werkstoff bekannt zu geben. Die Material zusammen setzung muß gleichmäßig und homogen, ohne harte Stellen, Lunker, Verunreinigungenoder ähnliche Erscheinungen sein. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, die Kosten für Mehrarbeit und Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falles eines Rücktritts hat der Besteller bereits angefallenen Werklohn zu vergüten und bereits angefallene Mehrkosten zu erstatten.
  2. An dem uns zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Material besteht zu unseren Gunsten für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Unternehmerpfandrecht.
  3. Anfallende Späne und Abfallstücke gehen in unser Eigentum über.
  4. Wird das uns zur Verfügung gestellte Material aus von uns zu vertretenden Gründen für die Bearbeitung unbrauchbar, hat der Besteller Materialersatz zu liefern. Die Bearbeitung des Materialersatzes erfolgt ohne zusätzliche Vergütung. Kosten für den Materialersatz und dessen Lieferung hat der Besteller zu tragen, sofern auf unserer Seite kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Eine Schadenersatzpflicht unsererseits – gleichaus welchem Rechtsgrund – besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

VII. Zahlung und Verrechnung

  1. Zahlungen sind bis zum 15. des Folgemonats der Lieferung, bei Lohnbearbeitungen binnen 8 Tagen nach Lieferung bzw. Fertigmeldung ohne Skontoabzug zu leisten. Diskontfähige Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
  2. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder Aufrechnungen zu erklären, es sei denn, dass die von ihm geltend gemachte Gegenforderung unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
  4. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel – sofort fällig zu stellen und für die Ausführung noch ausstehender Lieferungenund Fristsetzung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb der bestimmten Frist geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht Schadenersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
  5. Die Geldübermittlung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo.
  2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Zu sonstigen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab, unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung ohne oder nacheiner Verarbeitung, oder an einen oder mehrere Dritte, erfolgt.
  3. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltswareim Sinne der vorstehenden Bedingungen
  4. Bei einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Besteller auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl die überschüssigen Sicherheiten frei.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist für beide Teile Nettetal.
  2. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, wird für beide Teile Krefeld vereinbart. Für gegen unsgerichtete Klagen ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundsprozess.
  3. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich das Rechtder Bundesrepublik Deutschland.

XI. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im übrigen wirksam.